Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Die AGB gelten – unbeschadet zwingender Regeln, insbesondere solche für Konsumenten – für alle Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen allein oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch GNANT an den KUNDEN und gelten mit Erteilung des Auftrages vom KUNDEN anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen von GNANT nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn GNANT dies schriftlich bestätigt hat.
2. Vertragsabschluss
(1) GNANT legt auf Anfrage des KUNDEN ein schriftliches, entgeltliches und verbindliches Angebot, an das er 30 Tage ab Zugang an den Kunden gebunden ist.
(2) Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen erfolgt, führt eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen durch den KUNDEN im Zuge der Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der KUNDE hat Änderungen von Kalkulationsunterlagen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nimmt der KUNDE das geänderte Angebot von GNANT nicht an, ist er zum Ersatz allen dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, der GNANT erwächst.
(3) Die Angebotslegung und die Annahme des Angebotes können schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail erfolgen. Die Legung des Angebotes verpflichtet GNANT nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen. Der Vertrag gilt erst als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von GNANT abgesandt wurde.
3. Beschaffenheit der Materialien, Muster
Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass die von GNANT vertriebenen und verwendeten Materialien und Produkte zum Großteil Naturprodukte sind. Muster können lediglich die allgemeine Farbe und Beschaffenheit der Produkte wiedergeben. GNANT haftet nicht für die farbliche und strukturelle Gleichheit der gelieferten bez. verarbeiteten Produkte mit dem Muster. Sofern der KUNDE ÖNORM-zertifizierte Waren (Sand-, Kies- und Splitt Materialien) bestellt hat und diese als solche auf der Bestellung ausgewiesen ist, garantiert GNANT die normgerechten Eigenschaften.
4. Leistungserbringung
(1) GNANT ist bestrebt, vereinbarte Termine nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine nicht haltbar sein, wird GNANT den KUNDEN im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien. Der KUNDE kann daraus keinerlei Ansprüche aus
Leistungsstörungen geltend machen.
(2) Leistungen können nach Wahl von GNANT durch Mitarbeiter von GNANT oder durch selbständige Dritte im Auftrag von GNANT erbracht werden.
(3) Soweit Lieferung und/oder Leistung teilbar sind, können sie von GNANT auch in Teilen erbracht werden.
GNANT ist in diesem Fall berechtigt, für jede Teilleistung/Teillieferung getrennt Rechnung zu legen.
(4) Der KUNDE hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten. Für die sichere Verwahrung der von GNANT oder seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der KUNDE allein verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen alleine zu seinen Lasten.
(5) Der KUNDE wir dafür sorgen, dass GNANT auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen, Bewilligungen und Materialien, die vom KUNDEN auf seine Kosten beizubringen sind, zeitgerecht erhält und GNANT von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von GNANT bekannt werden. Ebenso hat der KUNDE die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen Grund zu verzögern.
(6) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsabschluss durch den KUNDEN verhindert, so ist GNANT berechtigt, auf Erfüllung zu bestehen oder Schadenersatz in Höhe des gesamten Entgeltes und des darüber hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
(7) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten von GNANT einen wichtigen Grund darstellen, so hat GNANT Anspruch auf jenen Teil des Entgelts, der auf die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Lieferungen/Leistungen entfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den KUNDEN die bisherigen Leistungen verwertbar sind.
5. Lieferfristen
(1) Lieferfristen sind für GNANT grundsätzlich unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne Verschulden von GNANT oder dessen Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des KUNDEN nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
(3) Bei Überschreitung einer Lieferfrist kann GNANT in keiner Weise wegen entstandenen Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. GNANT haftet nicht für Lieferverzögerungen Aufgrund höherer Gewalt.
(4) Nimmt der KUNDE die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht durch GNANT verschuldet, so kann GNANT entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung eine Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurückzutreten.
6. Transport und Gefahrenübergang
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden sämtliche Waren ab Werk GNANT geliefert. Der Transport einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des KUNDEN. Jedenfalls geht die Gefahr beim Verlassen des Betriebsgeländes von GNANT auf den KUNDEN über.
7. Preise
(1) Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich als Nettopreise ohne Abzug, zu denen die im Lieferungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
(2) Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne Unterbrechung und Verzögerung sowie den freien Zugang zur Baustelle voraus. Wird im Zuge von Arbeiten auf Wunsch des KUNDEN oder aufgrund geänderter Gegebenheiten eine Änderung (Änderung in Menge, Gewicht, Arbeitszeit, etc.) des Angebots notwendig, ist GNANT berechtigt, das Angebot entsprechen den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. GNANT ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen dem KUNDEN gegenüber abzurechnen.
(3) Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anders angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte. Für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsmaterial ist GNANT berechtigt, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.
(4)) Soweit dem KUNDEN Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch GNANT. Kommt der KUNDE seiner Zahlungspflicht nicht nach, gelten Nachlässe als nicht gewährt und kann die gesamte Leistung ohne Nachlässe geltend gemacht werden.
8. Zahlung
(1) Sämtliche Rechnungen von GNANT, sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. GNANT hat das Recht, eine Anzahlung bis 50 % des Gesamtauftragsvolumens zu verlangen. GNANT ist in diesem Fall berechtigt, mit der Erfüllung so lange zuzuwarten, bis der KUNDE die Anzahlung geleistet hat.
(2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist GNANT berechtigt, jede Leistung und Lieferung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben GNANT vorbehalten.
(3) Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des KUNDEN aufkommen lassen, berechtigen GNANT, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und von den Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist GNANT nicht zur Mahnung verpflichtet. Soweit GNANT dennoch Mahnungen verschickt, gebührt hierfür pro Mahnung ein Aufwandersatz von EUR 15,00. GNANT hat Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. Im Verzugsfall verpflichtet sich der KUNDE, alle aus einer Mahnung entstehenden Kosten und Spesen insbesondere Inkassospesen. Gerichtskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) GNANT behält sich das Eigentum an allen gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die GNANT aus welchem Rechtsgrund immer gegen den KUNDEN zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden sollten.
(2) Bei Zahlungsverzug ist GNANT berechtigt vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Waren abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
(3) Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren oder Gegenständen durch den KUNDEN bleibt das Eigentumsrecht von GNANT an den neu geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt der KUNDE das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache an GNANT.
(4) Der KUNDE ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche von GNANT gelieferten Waren, ob bearbeitet oder nicht, oder zu einer anderen Sache verarbeitet, als Eigentum von GNANT zu betrachten und sorgfältig zu verwahren.
(5) Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der KUNDE nicht berechtigt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, GNANT sofort jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte mitzuteilen und GNANT jederzeit vollständige Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung sowie Name und Anschrift des Erwerbers sowie über die Höhe und Fälligkeit des Verkaufspreises zu erteilen und unter Beweis zu stellen.
(7) GNANT ist berechtigt, jederzeit zur Wahrung seiner Rechte die Lager- und Geschäftsräume oder sonstige Räume (einschließlich Wohnungen) des Kunden zu betreten. Im Falle der Ausübung dieser Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der KUNDE auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ferner auf jedweden Schadensersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten trägt der KUNDE allein.
10. Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges zu laufen. Die Vermutung gemäß §924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß §933b ABGB steht dem Kunden nicht zu.
(2) Der KUNDE hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unverzüglich auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren und umgehend Mängel, schriftlich zu rügen. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme des Leistungsgegenstandes zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Mängel können nach der Wahl von GNANT durch Verbesserung oder Austausch behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann sie durch GNANT verweigert werden. In diesem Fall kann der KUNDE nur Preisminderung begehren, es sei denn, GNANT stimmt einer Wandlung zu.
(4) Der KUNDE hat kein Recht, die Abnahme, Lieferung und Leistungen grundlos oder wegen nur geringfügiger Mängel abzulehnen.
(5) Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der KUNDE Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet. Teile überbeansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig behandelt. GNANT haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen entstehen, sind vom KUNDEN zu vertreten und führen nicht zum Verzug von GNANT. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der KUNDE.
(7) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des KUNDEN gegen die Forderungen von GNANT ist ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Die Haftung von GNANT beschränkt sich auf Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der KUNDE nachzuweisen.
(2) GNANT haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Handhabung, ungewöhnliche Betriebsbedingungen, mangelnde organisatorische Rahmenbedingungen oder unvollständige Unterlagen zurückzuführen sind. Der Ersatz von Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages der den Schadenersatz auslösenden Lieferung bzw. Leistung begrenzt.
12. Rücktritt vom Vertrag
(1) Ist der KUNDE mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, kann GNANT die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den genannten noch offenen Restkaufpreis fällig stellen (Terminverlust geltend machen) und bei Nichteinhaltung einer angemessen gewährten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(2) GNANT ist berechtigt, zur Gänze oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, oder durch die Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des KUNDEN entstanden sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
(3) Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von GNANT sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und zur Zahlung fällig. Die gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung vom KUNDEN noch nicht übernommen wurde. GNANT steht aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem KUNDEN und GNANT entstehenden Leistungen und Lieferungen wird Wimmersdorf vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für Wimmersdorf sachlich zuständige Gericht. GNANT ist zu dem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(2) Sollten Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen, bzw. Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zu Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke vereinbart hätten.